BGH - Beschluss vom 11.02.2010
VII ZB 102/08
Normen:
ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5;
Fundstellen:
DNotZ 2011, 33
FamRB 2010, 269
FamRZ 2010, 732
NJW-RR 2010, 1365
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 03.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 492/08
AG Saarlouis, vom 02.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 15 M 1471/08

Bestimmtheitsanforderungen an notarielle Urkunden mit Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt in Höhe der Bruttobezüge eines ledigen Regierungsrates einer näher bezeichneten Besoldungsgruppe sowie Dienstaltersstufe

BGH, Beschluss vom 11.02.2010 - Aktenzeichen VII ZB 102/08

DRsp Nr. 2010/4828

Bestimmtheitsanforderungen an notarielle Urkunden mit Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt in Höhe der Bruttobezüge eines ledigen Regierungsrates einer näher bezeichneten Besoldungsgruppe sowie Dienstaltersstufe

Eine 1972 von einem Notar aufgenommene Urkunde, in der sich der Schuldner verpflichtet, an den Gläubiger Unterhalt in Höhe der Bruttobezüge eines ledigen Regierungsrates der Besoldungsgruppe A, letzte Dienstaltersstufe (14) der Saarländischen Besoldungsordnung gemäß Gesetz Nr. 935 zuzüglich Ortszuschlag I. b, Stufe 1 zu zahlen, genügt jedenfalls dann nicht mehr den Bestimmtheitsanforderungen für vollstreckbare Urkunden im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung, wenn die zum Zeitpunkt der Klauselerteilung geltende Besoldungsordnung keinen Ortszuschlag mehr enthält.

Auf die Rechtsmittel der Schuldnerin werden der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 3. November 2008 und der Beschluss des Amtsgerichts Saarlouis vom 2. September 2008 aufgehoben.

Die Zwangsvollstreckung aus der zugunsten der Gläubigerin erteilten Vollstreckungsklausel vom 28. Mai 2008 für die am 3. März 1972 zu UR-Nr. des Notars E. P., S., errichtete Urkunde wird für unzulässig erklärt.

Die Gläubigerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5;

Gründe

I.