Auf die Rechtsmittel der Schuldnerin werden der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 3. November 2008 und der Beschluss des Amtsgerichts Saarlouis vom 2. September 2008 aufgehoben.
Die Zwangsvollstreckung aus der zugunsten der Gläubigerin erteilten Vollstreckungsklausel vom 28. Mai 2008 für die am 3. März 1972 zu UR-Nr. des Notars E. P., S., errichtete Urkunde wird für unzulässig erklärt.
Die Gläubigerin trägt die Kosten des Verfahrens.
I.
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