BGH - Urteil vom 30.09.1993
I ZR 54/91
Normen:
BGB § 339, § 315 Abs. 1, 3; ZPO § 890;
Fundstellen:
BGHR BGB § 315 Abs. 3 Unterlassungsverpflichtung 1
BGHR BGB § 339 Unterlassungsversprechen 4
BGHR ZPO § 890 Ordnungsgeld 2
DB 1993, 2584
DRsp I(125)410e
GRUR 1994, 146
MDR 1994, 788
NJW 1993, 45
NJW 1994, 45
WM 1994, 114
wrp 1994, 37
Vorinstanzen:
OLG Hamburg,
LG Hamburg,

Bestimmung der Vertragsstrafe bei Unterlassungsverpflichtung

BGH, Urteil vom 30.09.1993 - Aktenzeichen I ZR 54/91

DRsp Nr. 1993/2437

Bestimmung der Vertragsstrafe bei Unterlassungsverpflichtung

»1. Für die nach billigem Ermessen des Gläubigers vorzunehmende Bestimmung einer durch die Zuwiderhandlung gegen eine vertragliche Unterlassungsverpflichtung verwirkten Vertragsstrafe können im Einzelfall auch Erwägungen der Parteien oder einer von ihnen bei Abschluß der Unterwerfungsvereinbarung von Bedeutung sein. In erster Linie kommt es aber regelmäßig - unter Berücksichtigung von Schwere und Ausmaß der Zuwiderhandlung - auf den Sanktionscharakter der Vertragsstrafe und deren Funktion an, weitere Zuwiderhandlungen zu verhüten, ferner auf die Gefährlichkeit der Zuwiderhandlung für den Gläubiger, auf das Verschulden des Verletzers und - gegebenenfalls - auf die Funktion der Vertragsstrafe als pauschalierter Schadensersatz. 2. Für die Bemessung des Ordnungsgeldes ist der Streitwert des ursprünglichen Unterlassungsverfahrens ohne unmittelbare Aussagekraft. Eine schematische Festsetzung des Ordnungsgeldes auf einen Bruchteil des Streitwerts des Unterlassungsverfahrens scheidet aus.«

Normenkette:

BGB § 339, § 315 Abs. 1, 3; ZPO § 890;

Tatbestand: