OLG Hamm - Beschluss vom 14.07.2016
32 SA 45/16
Normen:
ZPO §§ 36 I Nr. 3, 802, 828, 834;
Vorinstanzen:
LG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 14 AR 3/16

Bestimmung der Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts

OLG Hamm, Beschluss vom 14.07.2016 - Aktenzeichen 32 SA 45/16

DRsp Nr. 2016/13733

Bestimmung der Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts

Die Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts kann gemäß § 36 I Nr. 3 ZPO betimmt werden, wenn gegen mehrere Schuldner, denen eine oder mehrere Forderungen gemeinschaftlich zustehen sollen, einheitlich durch Pfändung dieser Forderung vollstreckt werden soll. In diesem Zuständigkeitsbestimmungsverfahren sind die Schuldner nicht anzuhören.

Tenor

Das Amtsgericht H wird als das zuständige Vollstreckungsgericht bestimmt.

Normenkette:

ZPO §§ 36 I Nr. 3, 802, 828, 834;

Gründe

I.