Als zuständiges Vollstreckungsgericht wird das Amtsgericht X bestimmt.
A.
Die Antragstellerin beabsichtigt, gegen die Antragsgegner einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bzgl. des Rechtes auf Zustimmung zur Löschung einer Sicherungshypothek zu erwirken, die auf einem Grundstück der Antragsgegner in X lastet und zugunsten des Landes NRW eingetragen ist. Sie ist im Besitz zweier Vollstreckungstitel und beabsichtigt, nach der Löschung der Zwangshypothek, für die ihr eine Löschungsbewilligung des Landes NRW vorliegt, die Zwangsversteigerung des Grundstücks zu betreiben.
Die Antragsgegner haben ihren (Wohn-) Sitz teils im Bezirk des Amtsgerichts X und anderenteils im Bezirk des Amtsgerichts M. Die Antragstellerin beantragt deshalb, in entsprechender Anwendung der §§ 36, 37 ZPO das zuständige Vollstreckungsgericht zu bestimmen und regt an, das Amtsgericht X als zuständig zu bestimmen.
B.
Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen vor. § 36 findet nicht nur in Erkenntnisverfahren, sondern auch in Vollstreckungsverfahren Anwendung (Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 828 Rn. 2).
I.
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