BayObLG - Beschluß vom 16.12.1993
2Z BR 112/93
Normen:
BGB § 892 ; WEG § 5 Abs. 4, § 10 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ; ZVG § 90 ;
Fundstellen:
KTS 1994, 347

Bestimmung des Gegenstands eines Sondernutzungsrechts

BayObLG, Beschluß vom 16.12.1993 - Aktenzeichen 2Z BR 112/93

DRsp Nr. 1994/1768

Bestimmung des Gegenstands eines Sondernutzungsrechts

»1. Der Gegenstand eines Sondernutzungsrechtes ist wegen des grundbuchrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes zweifelsfrei zu bezeichnen. Es genügt allerdings, daß die Fläche bestimmbar ist; zu deren Bezeichnung kann auf einen Plan Bezug genommen werden. Dies muß nicht der Aufteilungsplan sein.2. Nimmt die Teilungserklärung auf einen Aufteilungsplan zur näheren Bezeichnung eines Sondernutzungsrechtes Bezug, das dort nicht gekennzeichnet ist, so entsteht das Sondernutzungsrecht nicht.3. Wird Wohnungseigentum durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung erworben, kommt ein gutgläubiger Erwerb eines Sondernutzungsrechtes von vornherein nicht in Betracht.«

Normenkette:

BGB § 892 ; WEG § 5 Abs. 4, § 10 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ; ZVG § 90 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage; der Antragsteller verlangt die Einräumung des Besitzes an einem Kellerabteil aufgrund eines Sondernutzungsrechtes.