OLG Hamburg - Beschluss vom 02.04.2008
3 W 228/07
Normen:
ZPO § 890; UWG § 3; UWG § 8; UWG § 4 Nr. 11; HWG § 11 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
GRUR-RR 2009, 324
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 01.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 327 O 722/05

Bestimmung des Kernbereichs des Verbots der Werbung für ein Arzneimittel mit Hinweis auf eine Testveröffentlichung

OLG Hamburg, Beschluss vom 02.04.2008 - Aktenzeichen 3 W 228/07

DRsp Nr. 2009/10623

Bestimmung des Kernbereichs des Verbots der Werbung für ein Arzneimittel mit Hinweis auf eine Testveröffentlichung

1. Wird die Werbung außerhalb der Fachkreise für ein Arzneimittel mit Hinweis auf eine Testveröffentlichung als Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Nr. 2 HWG untersagt, so fällt in den sog. Kernbereich des Verbotstitels entsprechend dem ursprünglich vorgetragenen Verletzungsfall der Anzeige in einer Publikumszeitschrift mit dem Test als Arzneimittelwerbung mit fachlicher Empfehlung bzw. Prüfung nicht auch eine solche Werbung auf Bestelllisten für das Arzneimittel, die nur für Fachkreise bestimmt sind und nur auf einer Fachmesse verteilt werden, auch wenn die Bestellliste im Ausnahmefall an das allgemeine Publikum auf Nachfrage abgegeben worden ist. So ein Sonderfall ist nicht gleichsam "mitentschieden" worden, auf einen solchen stellt der Titel nicht ab. 2. Wird die Arzneimittelwerbung mit einer Testveröffentlichung gemäß § 3 UWG wegen der fehlenden oder unvollständigen Test-Fundstellenangabe untersagt, so fällt eine Werbeanzeige mit einer solchen Test-Werbung nicht in den Verbotskern des Titels, wenn die Fundstellenangabe zwar vollständig, möglicherweise aber zu klein gedruckt worden ist. Die (unterstellt) mangelnde Lesbarkeit der Angabe war im Erkenntnisverfahren nicht Streitgegenstand.

Tenor: