BayObLG - Beschluß vom 07.10.1997
1Z AR 71/97
Normen:
ZVG § 2 Abs. 2, § 18 ;
Fundstellen:
InVo 1998, 28
KTS 1998, 143
Rpfleger 1998, 79
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 727/97

Bestimmung des zuständigen Vollstreckungsgerichts für Teilungsversteigerung eines zum Nachlaß gehörenden Hofes

BayObLG, Beschluß vom 07.10.1997 - Aktenzeichen 1Z AR 71/97

DRsp Nr. 1997/9385

Bestimmung des zuständigen Vollstreckungsgerichts für Teilungsversteigerung eines zum Nachlaß gehörenden Hofes

»Bestimmung des zuständigen Vollstreckungsgerichts für die Teilungsversteigerung eines zu einem Nachlaß gehörenden Hofes.«

Normenkette:

ZVG § 2 Abs. 2, § 18 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten sind die gesetzlichen Erben des 1992 verstorbenen A. Zum Nachlaß gehört ein landwirtschaftliches Anwesen, das aus den im Grundbuch des Amtsgerichts Nürnberg eingetragenen Grundstücken sowie dem im Grundbuch des Amtsgerichts Ingolstadt eingetragenen Grundstück besteht. Bei letzterem handelt es sich um eine Landwirtschafts- und Waldfläche von weniger als 1 ha. Der im Bezirk des Amtsgerichts Nürnberg gelegene Grundbesitz umfaßt die Hofstelle sowie Ackerland und Wald von zusammen mehr als 10 ha. Einzelne Miterben haben die Teilungsversteigerung der Grundstücke beantragt. Das Verfahren ist bei dem Amtsgericht Nürnberg anhängig. Dieses hat die Akten dem Bayerischen Obersten Landesgericht zur Bestellung des zuständigen Vollstreckungsgerichts zugeleitet.

II.