Zuständig ist das Amtsgericht Burg.
I.
Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung aus einem gegen die Schuldnerin ergangenen Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Coburg vom 12.08.2015.
Die Schuldnerin befindet sich derzeit in Haft.
Die Gläubigerin stellte bei dem Amtsgericht Lübben am 20.05.2020 einen Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wegen einer Teilhauptforderung von 10.000 € und beantragte die Pfändung und Überweisung einer Forderung der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin, hier die Justizvollzugsanstalt (x), auf Auszahlung des als Eigengeld gutgeschriebenen Geldes.
Testen Sie "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|