OLG Brandenburg - Beschluss vom 12.10.2020
1 AR 28/20 (SA Z)
Normen:
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6; ZPO § 36 Abs. 2; ZPO § 20; ZPO § 828 Abs. 2; ZPO § 802;
Vorinstanzen:
AG Lübben, vom 24.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 51 M 758/20

Bestimmung des zuständigen Vollstreckungsgerichts in einem Zwangsvollstreckungsverfahren

OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.10.2020 - Aktenzeichen 1 AR 28/20 (SA Z)

DRsp Nr. 2020/18420

Bestimmung des zuständigen Vollstreckungsgerichts in einem Zwangsvollstreckungsverfahren

Gem. §§ 828 Abs. 2, 802 ZPO ist als Vollstreckungsgericht ausschließlich das Amtsgericht zuständig, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Der besondere Gerichtsstand des Aufenthaltsorts nach § 20 ZPO kommt daneben für eine Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts nicht in Betracht.

Zuständig ist das Amtsgericht Burg.

Normenkette:

ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6; ZPO § 36 Abs. 2; ZPO § 20; ZPO § 828 Abs. 2; ZPO § 802;

Gründe:

I.

Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung aus einem gegen die Schuldnerin ergangenen Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Coburg vom 12.08.2015.

Die Schuldnerin befindet sich derzeit in Haft.

Die Gläubigerin stellte bei dem Amtsgericht Lübben am 20.05.2020 einen Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wegen einer Teilhauptforderung von 10.000 € und beantragte die Pfändung und Überweisung einer Forderung der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin, hier die Justizvollzugsanstalt (x), auf Auszahlung des als Eigengeld gutgeschriebenen Geldes.