OLG Koblenz - Beschluß vom 10.11.1998
14 W 777/98
Normen:
BRAGO § 58 Abs. 1 S. 3, § 57 Abs. 1 S. 2, § 32 ; ZPO § 732 ;
Fundstellen:
AGS 2000, 16
JurBüro 2000, 77
Vorinstanzen:
LG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 193/97

Beteiligung des Gläubigeranwaltes an Klauselerinnerungsverfahren des Schuldners

OLG Koblenz, Beschluß vom 10.11.1998 - Aktenzeichen 14 W 777/98

DRsp Nr. 1999/10910

Beteiligung des Gläubigeranwaltes an Klauselerinnerungsverfahren des Schuldners

»Erhebt der Schuldner Erinnerung gegen die Klauselerteilung, wird die Erinnerung dem Gläubigeranwalt zugeleitet, prüft dieser die Einwendungen und nimmt dazu nicht Stellung, so erfällt gleichwohl die besondere 3/10 Vollstreckungsgebühr des § 58 Abs. 1 Satz 3 BRAGO. Es handelt sich dabei um eine Prozeßgebühr, die auch ohne Einreichung eines Schriftsatzes erfällt.«

Normenkette:

BRAGO § 58 Abs. 1 S. 3, § 57 Abs. 1 S. 2, § 32 ; ZPO § 732 ;

Gründe:

...

Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet. Zu seiner Tätigkeit im Klauselerinnerungsverfahren hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers Folgendes ausgeführt (Bl. 91 GA):

"Im Erinnerungsverfahren ist der Unterzeichner tätig gewesen. Insbesondere wurde ihm der Antrag zur Stellungnahme vorgelegt. Angesichts des eindeutigen Sachverhalts ist auf die Vorlage einer Entgegnung verzichtet worden".