Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kempten vom 12. Oktober 2009 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1 beträgt 1.482.746,30 €, für die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 2 beträgt er 430.763,42 €.
I.
Die Beteiligte zu 1 betreibt die Zwangsversteigerung des im Eingang dieses Beschlusses genannten Grundstücks aus den im Grundbuch in Abteilung III Nr. 4, Nr. 5 und Nr. 6 eingetragenen Grundschulden (im Folgenden: Grundschuld Nr. 4, Nr. 5, Nr. 6). Der Verkehrswert des Grundstücks ist auf 2.800.000 € festgesetzt worden.
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