BGH - Beschluss vom 10.06.2010
V ZB 192/09
Normen:
BGB § 268 Abs. 1 S. 1; BGB § 1150; ZVG § 33; ZVG § 83 Nr. 1, 6; ZVG § 97 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2010, 1314
Rpfleger 2010, 609
WM 2010, 1703
Vorinstanzen:
LG Kempten, vom 12.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 42 T 1557/09
AG Kaufbeuren, vom 13.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen K 24/08

Betreiben der Zwangsversteigerung aus mehreren Grundpfandrechten durch einen Gläubiger im Hinblick auf die Ablösung des Rechts mit dem besten Rang durch den ablösungsberechtigten Ehepartner des Schuldners als Rechtsmissbrauch

BGH, Beschluss vom 10.06.2010 - Aktenzeichen V ZB 192/09

DRsp Nr. 2010/12318

Betreiben der Zwangsversteigerung aus mehreren Grundpfandrechten durch einen Gläubiger im Hinblick auf die Ablösung des Rechts mit dem besten Rang durch den ablösungsberechtigten Ehepartner des Schuldners als Rechtsmissbrauch

Es stellt keinen Rechtsmissbrauch dar, wenn der Gläubiger die Zwangsversteigerung aus mehreren Grundpfandrechten betreibt und der ablösungsberechtigte Ehepartner des Schuldners hiervon lediglich das Recht mit dem besten Rang ablöst.

Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kempten vom 12. Oktober 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1 beträgt 1.482.746,30 €, für die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 2 beträgt er 430.763,42 €.

Normenkette:

BGB § 268 Abs. 1 S. 1; BGB § 1150; ZVG § 33; ZVG § 83 Nr. 1, 6; ZVG § 97 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Beteiligte zu 1 betreibt die Zwangsversteigerung des im Eingang dieses Beschlusses genannten Grundstücks aus den im Grundbuch in Abteilung III Nr. 4, Nr. 5 und Nr. 6 eingetragenen Grundschulden (im Folgenden: Grundschuld Nr. 4, Nr. 5, Nr. 6). Der Verkehrswert des Grundstücks ist auf 2.800.000 € festgesetzt worden.