BGH - Beschluss vom 29.09.2021
VII ZB 29/20
Normen:
ZPO § 829a Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Harburg, vom 29.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen M 253/20
LG Hamburg, vom 10.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 304 T 14/20

Betreibung der Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid

BGH, Beschluss vom 29.09.2021 - Aktenzeichen VII ZB 29/20

DRsp Nr. 2021/16562

Betreibung der Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid

1. Die Möglichkeit des vereinfachten Vollstreckungsantrags bei Vollstreckungsbescheiden gemäß § 829a ZPO ist für einen Gläubiger, der sich durch einen Inkassodienstleister als Bevollmächtigten vertreten lässt, nicht eröffnet, weil gemäß §§ 80, 88 Abs. 2 ZPO die Vollmacht durch Einreichung der schriftlichen Vollmachtsurkunde zu den Gerichtsakten nachgewiesen werden muss und es sich bei der Vollmachtsurkunde um eine die Anwendung des § 829a ZPO ausschließende, vorlegungspflichtige "andere Urkunde" im Sinne des § 829a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO handelt.2. Tritt im Vollstreckungsverfahren nicht ein Rechtsanwalt als Bevollmächtigter auf, ist das Gericht gemäß § 88 Abs. 2 ZPO stets zu einer Prüfung der Vollmacht von Amts wegen verpflichtet.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der Zivilkammer 4 des Landgerichts Hamburg vom 10. September 2020 - 304 T 14/20 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 829a Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Gründe

I.

Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid in Höhe von 32,61 € nebst Zinsen und Kosten.