BGH - Beschluß vom 17.02.1992
AnwZ (B) 53/91
Normen:
BRAO § 229 ; ZPO §§ 418, 181, 182 ;
Fundstellen:
BRAK-Mitt 1992, 110
DRsp IV(412)219Nr.4
MDR 1992, 809
NJW 1992, 1963

Beweiskraft der Zustellungsurkunde bezüglich Zustellungsanschrift

BGH, Beschluß vom 17.02.1992 - Aktenzeichen AnwZ (B) 53/91

DRsp Nr. 1993/796

Beweiskraft der Zustellungsurkunde bezüglich Zustellungsanschrift

»a) Die Beweiskraft einer Zustellungsurkunde gemäß § 418 ZPO erstreckt sich nicht auf die Tatsache, daß der Zustellungsadressat unter der Zustellungsanschrift wohnt. b) Die Erklärung des Zustellungsbeamten, er habe den Zustellungsadressaten in seiner Wohnung nicht angetroffen, ist ein beweiskräftiges Indiz dafür, daß der Adressat unter der Zustellungsanschrift wohnt. c) Die indizielle Wirkung dieser Erklärung kann der Zustellungsadressat im Regelfall nur durch die plausible und schlüssige Darstellung entkräften, daß er seinen Lebensmittelpunkt an einem anderen Ort begründet hat.«

Normenkette:

BRAO § 229 ; ZPO §§ 418, 181, 182 ;

I.

Der Antragsteller war seit Anfang 1983 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Göttingen zugelassen. Seit März 1989 betrieb er seine Kanzlei unter der Adresse P. 1 in Göttingen. Bis Anfang Februar 1990 wohnte er mit seiner Frau in der ehelichen Wohnung in der W.-W.-Straße 8. Anfang Februar 1990 trennten sich die Eheleute und der Antragsteller zog aus der ehelichen Wohnung aus und begründete seine Wohnung in der H.-Straße 103. Am 8. Februar 1990 teilte er die Änderung seines Wohnsitzes dem Einwohnermeldeamt mit. Am 23. September 1990 begründete er seine Wohnung erneut in der W.-W.-Straße 8.