Durch vorläufig vollstreckbares Versäumnisurteil des Handelsgerichts Brüssel vom 7.6.2002 - Az.: A.R. 4393/2001 - ist das "Reisebüro A., T. H. Y. A.O.- K. M., mit Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland in K., O. Str. 18" zur Zahlung von 2.335,- EURO zuzüglich Zinsen sowie der auf 233,52 EURO und 658 EURO bezifferten Verfahrenskosten verurteilt worden. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht Köln - die Vorsitzende - auf den Antrag der Gläubigerin, in dem als Antragsgegner "Herr S. K. als ehemaliger Inhaber des Reisebüros A." angegeben ist, antragsgemäß angeordnet, dass das Urteil mit der Vollstreckungsklausel zu versehen ist. Beglaubigte Abschriften des Beschlusses vom 26.8.03, der Vollstreckungsklausel vom 28.8.03 und des Versäumnisurteils sind ausweislich der Zustellungsurkunde "Herrn S. K." am 25.9.03 durch Einlegen in den zur Wohnung der Antragsgegnerin gehörenden Briefkasten zugestellt worden.
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