OLG Köln - Beschluß vom 29.12.2003
16 W 36/03
Normen:
ZPO § 750 ;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 26.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 258/03

Bezeichnung des Schuldners im Titel

OLG Köln, Beschluß vom 29.12.2003 - Aktenzeichen 16 W 36/03

DRsp Nr. 2004/2380

Bezeichnung des Schuldners im Titel

Wir in der Klageschrift und im Titel ein Kaufmann allein unter seiner Firma und nicht gleichzeitig unter seinem bürgerlichen Namen bezeichnet, so richtet sich der Titel gegen den wirklichen Inhaber dieser Firma zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit.

Normenkette:

ZPO § 750 ;

Gründe:

Durch vorläufig vollstreckbares Versäumnisurteil des Handelsgerichts Brüssel vom 7.6.2002 - Az.: A.R. 4393/2001 - ist das "Reisebüro A., T. H. Y. A.O.- K. M., mit Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland in K., O. Str. 18" zur Zahlung von 2.335,- EURO zuzüglich Zinsen sowie der auf 233,52 EURO und 658 EURO bezifferten Verfahrenskosten verurteilt worden. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht Köln - die Vorsitzende - auf den Antrag der Gläubigerin, in dem als Antragsgegner "Herr S. K. als ehemaliger Inhaber des Reisebüros A." angegeben ist, antragsgemäß angeordnet, dass das Urteil mit der Vollstreckungsklausel zu versehen ist. Beglaubigte Abschriften des Beschlusses vom 26.8.03, der Vollstreckungsklausel vom 28.8.03 und des Versäumnisurteils sind ausweislich der Zustellungsurkunde "Herrn S. K." am 25.9.03 durch Einlegen in den zur Wohnung der Antragsgegnerin gehörenden Briefkasten zugestellt worden.