BGH vom 29.09.1986
II ZR 285/85
Normen:
ZPO § 894 ;
Fundstellen:
NJW 1987, 1020

Bezüge des persönlich haftender Gesellschafter in eine KG eintretenden Kommanditisten

BGH, vom 29.09.1986 - Aktenzeichen II ZR 285/85

DRsp Nr. 1997/4933

Bezüge des persönlich haftender Gesellschafter in eine KG eintretenden Kommanditisten

1. Tritt ein Kommanditist als persönlich haftender Gesellschafter in eine KG ein, so entsprechen seine Bezüge nicht automatisch denen als angestellter Kommanditist. 2. Er hat allerdings einen Anspruch gegen die übrigen Gesellschafter auf Zustimmung zu der Festsetzung einer angemessenen, den Bezügen der übrigen Gesellschafter entsprechenden Vergütung, den er notfalls im Klagewege durchsetzen kann und der gemäß § 894 ZPO vollstreckt wird.

Normenkette:

ZPO § 894 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Kommanditist, die Beklagte persönlich haftende Gesellschafterin der Hotel Goldener Hirsch W Sch KG in R. Weiterer Kommanditist der Gesellschaft ist ein Herr H. Die Beteiligung des Klägers und des Kommanditisten H an der Gesellschaft beträgt jeweils 40 %, die der Beklagten 20 %. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von 45.727,16 DM nebst Zinsen an die Gesellschaft in Anspruch. Diesen Betrag soll sie in der Zeit vom 13. Oktober 1980 bis Ende 1982 zu Unrecht als Vorausvergütung aus der Gesellschaftskasse entnommen haben.