Der Kläger ist Kommanditist, die Beklagte persönlich haftende Gesellschafterin der Hotel Goldener Hirsch W Sch KG in R. Weiterer Kommanditist der Gesellschaft ist ein Herr H. Die Beteiligung des Klägers und des Kommanditisten H an der Gesellschaft beträgt jeweils 40 %, die der Beklagten 20 %. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von 45.727,16 DM nebst Zinsen an die Gesellschaft in Anspruch. Diesen Betrag soll sie in der Zeit vom 13. Oktober 1980 bis Ende 1982 zu Unrecht als Vorausvergütung aus der Gesellschaftskasse entnommen haben.
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