BGH - Beschluß vom 08.01.1987
1 StR 381/86
Normen:
StPO § 37 Abs. 1 ; ZPO § 181 Abs. 1 1. Alt.;
Fundstellen:
BGHSt 34, 250
Vorinstanzen:
AG Stuttgart, OLG Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen LG Stuttgart

BGH - Beschluß vom 08.01.1987 (1 StR 381/86) - DRsp Nr. 1994/4305

BGH, Beschluß vom 08.01.1987 - Aktenzeichen 1 StR 381/86

DRsp Nr. 1994/4305

»Eine Ersatzzustellung nach § 37 Abs. 1 StPO, § 181 Abs. 1 1. Alt. ZPO an den Lebensgefährten des Zustellungsadressaten, der allein mit diesem in eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebt, ist unwirksam.«

Normenkette:

StPO § 37 Abs. 1 ; ZPO § 181 Abs. 1 1. Alt.;

Gründe:

1. Das Amtsgericht Stuttgart hat die Angeklagte wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe verurteilt. Ihre Berufung wurde vom Landgericht nach § 329 Abs. 1 StPO verworfen. Das Urteil des Landgerichts wurde der Angeklagten am 3. Januar 1986 mit Rechtsmittelbelehrung zugestellt. Die Zustellung erfolgte an den früheren Mitangeklagten K, der nach den Feststellungen des Amtsgerichts mit der Angeklagten in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammenlebt. In der Zustellungsurkunde wird er als"zur Familie gehörender erwachsener Hausgenosse/im Dienst der Familie stehender Erwachsener" bezeichnet. Gegen das Berufungsurteil hat die Angeklagte fristgemäß Revision eingelegt, diese aber nicht innerhalb der Frist des § 341 Abs. 1, 2 StPO begründet. Das Landgericht verwarf darauf das Rechtsmittel nach § 346 Abs. 1 StPO durch Beschluß vom 14. Februar 1986 als unzulässig. Gegen die Verwerfung ihrer Revision hat die Angeklagte fristgerecht die Entscheidung des Revisionsgerichts beantragt.