BGH - Beschluß vom 09.11.1998
XII ZR 185/98
Normen:
ZPO § 719 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZM 1999, 23

BGH - Beschluß vom 09.11.1998 (XII ZR 185/98) - DRsp Nr. 1999/79

BGH, Beschluß vom 09.11.1998 - Aktenzeichen XII ZR 185/98

DRsp Nr. 1999/79

Ablehnung eines Antrags auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung mangels Darlegung eines nicht zu ersetzenden Nachteils

Normenkette:

ZPO § 719 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Kläger haben der Beklagten eine Grundstücksfläche zum Betrieb einer Tankstelle verpachtet. Die Beklagte hat einen Unterpachtvertrag abgeschlossen. Der Unterpächter betreibt derzeit die Tankstelle und außerdem auf dem Grundstück ein Mietwagengeschäft. Das Landgericht hat die Beklagte zur Räumung und Herausgabe des Pachtobjekts verurteilt. Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Die Beklagte hat gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt und erstmals mit Schriftsatz vom 7. Juli 1998 beantragt, die Zwangsvollstreckung bis zur Entscheidung über die Revision einstweilen einzustellen. Diesen Antrag hat der Senat mit Beschluß vom 15. Juli 1998 zurückgewiesen mit der Begründung, die Beklagte habe nicht dargelegt, daß in absehbarer Zeit mit einer zwangsweisen Räumung zu rechnen sei, weil hierfür (auch) ein Räumungstitel gegen den unmittelbaren Besitzer - den Unterpächter - erforderlich sei und weil die Kläger einen solchen Räumungstitel nach dem Vortrag der Parteien bisher nicht erwirkt hätten.