Am 22. Februar 1996 genehmigte die Beklagte mit der im Tenor genannten Urkunde hinsichtlich ihres erbengemeinschaftlichen Anteils die Verfügung der insoweit nicht berechtigten Miterben, die Grundstücke aus dem Nachlaß an die Klägerin verkauft hatten. Die Beklagte betreibt wegen der vereinbarten Gegenleistung von 315.000 DM die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde. Die Vollstreckungsgegenklage und Berufung der Klägerin sind ohne Erfolg geblieben. Die Klägerin hat Revision eingelegt und beantragt, vorab die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde einstweilen einzustellen.
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