BGH - Beschluß vom 15.07.1998
XII ZR 185/98
Normen:
ZPO § 719 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 719 Abs. 2 Räumungsklage 1
NZM 1998, 665

BGH - Beschluß vom 15.07.1998 (XII ZR 185/98) - DRsp Nr. 1998/16982

BGH, Beschluß vom 15.07.1998 - Aktenzeichen XII ZR 185/98

DRsp Nr. 1998/16982

(Ablehnung eines Antrags auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung mangels hinreichender Darlegung eines nicht zu ersetzenden Nachteils)

Normenkette:

ZPO § 719 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Kläger haben der Beklagten eine Grundstücksfläche zum Betrieb einer Tankstelle verpachtet. Die Beklagte hat einen Unterpachtvertrag abgeschlossen. Der Unterpächter betreibt derzeit die Tankstelle und außerdem auf dem Grundstück ein Mietwagengeschäft. Das Landgericht hat die Beklagte zur Räumung und Herausgabe des Pachtobjekts verurteilt. Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Die Beklagte hat gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt und beantragt, die Zwangsvollstreckung bis zur Entscheidung über die Revision einstweilen einzustellen.