BGH - Beschluß vom 17.12.1998
IX ZR 78/98
Normen:
GesO § 10 Abs. 1 Nr. 3 ;

BGH - Beschluß vom 17.12.1998 (IX ZR 78/98) - DRsp Nr. 1999/1062

BGH, Beschluß vom 17.12.1998 - Aktenzeichen IX ZR 78/98

DRsp Nr. 1999/1062

(Unbegründetheit der Anfechtung nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 GesO bei eigenem wirtschaftlichen Interesse der Schuldnerin an der Kreditgewährung)

Normenkette:

GesO § 10 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).

Die Anfechtung nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 GesO ist selbst dann nicht begründet, wenn im Zeitpunkt der Zweckerklärung bereits Verbindlichkeiten der I. GmbH bei der Beklagten in Höhe von 71.917,26 DM bestanden, weil der Schuldnerin die Geschäftsanteile dieser Gesellschaft gehörten und sie daher ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Kreditgewährung besaß (vgl. Senatsurt. v. 19. März 1998 - IX ZR 22/97, NJW 1998, 2592, 2593, 2599).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 6 Satz 1 ZPO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG.