Das Rechtsmittel wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat auch im Ergebnis keinen Erfolg (§ 19 Abs. 3 AVAG, §
Das zu vollstreckende Urteil konnte noch nach Abschluß der ersten Instanz zugestellt werden (vgl. EuGH, IPRax 1997, 186 f.). Die Schuldnerin hatte danach noch eine angemessene Frist, die Vollstreckbarkeit unter Verwahrung gegen die Kostenlast anzuerkennen (§ 93 ZPO) sowie dem Urteil freiwillig nachzukommen.
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