Die Beklagte verkaufte den Klägern mit der im Tenor genannten Urkunde ein Hausgrundstück in R. für 598.000 DM. Die Kläger erstreben, die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde wegen eines Restkaufpreisanspruchs nebst Zinsen für unzulässig zu erklären. Vollstreckungsgegenklage und Berufung der Kläger sind erfolglos geblieben. Die Kläger haben Revision eingelegt und beantragt, vorab die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde einstweilen einzustellen.
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