BGH - Beschluß vom 19.08.1999
V ZR 181/99
Normen:
BGB § 433, § 459 ; ZPO § 769 ;

BGH - Beschluß vom 19.08.1999 (V ZR 181/99) - DRsp Nr. 1999/8123

BGH, Beschluß vom 19.08.1999 - Aktenzeichen V ZR 181/99

DRsp Nr. 1999/8123

(Kenntnis des Verkäufers eines Hausgrundstücks von Feuchtigkeit im Keller)

Normenkette:

BGB § 433, § 459 ; ZPO § 769 ;

Gründe:

Die Beklagte verkaufte den Klägern mit der im Tenor genannten Urkunde ein Hausgrundstück in R. für 598.000 DM. Die Kläger erstreben, die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde wegen eines Restkaufpreisanspruchs nebst Zinsen für unzulässig zu erklären. Vollstreckungsgegenklage und Berufung der Kläger sind erfolglos geblieben. Die Kläger haben Revision eingelegt und beantragt, vorab die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde einstweilen einzustellen.