BGH - Beschluß vom 25.11.1998
VIII ZR 110/98
Normen:
ZPO § 769 Abs. 1 ;

BGH - Beschluß vom 25.11.1998 (VIII ZR 110/98) - DRsp Nr. 1999/303

BGH, Beschluß vom 25.11.1998 - Aktenzeichen VIII ZR 110/98

DRsp Nr. 1999/303

(Vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde im Revisionsverfahren)

Normenkette:

ZPO § 769 Abs. 1 ;

Gründe:

Auf Antrag war die Zwangsvollstreckung gemäß § 769 Abs. 1 ZPO vorläufig einzustellen.

Die Kläger haben gegen das klageabweisende Berufungsurteil in zulässiger Weise Revision eingelegt. Deren Erfolgsaussicht kann im summarischen Verfahren nach § 769 Abs. 1 ZPO noch nicht abschließend beurteilt werden; das Rechtsmittel ist jedenfalls nicht offenkundig ohne jede Erfolgsaussicht.

Soweit der Antrag auf eine Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung gerichtet war, mußte er mit Rücksicht auf die berechtigten Interessen der Beklagten zurückgewiesen werden.