BGH - Urteil vom 21.04.1999
VIII ZR 110/98
Normen:
BGB § 273 Abs. 1 ; ZPO § 767 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1999, 1080
Vorinstanzen:
OLG München,

BGH - Urteil vom 21.04.1999 (VIII ZR 110/98) - DRsp Nr. 1999/6007

BGH, Urteil vom 21.04.1999 - Aktenzeichen VIII ZR 110/98

DRsp Nr. 1999/6007

(Begründetheit einer Vollstreckungsgegenklage gegen eine notarielle Urkunde wegen der Ausübung bestehender Zurückbehaltungsrechte)

Normenkette:

BGB § 273 Abs. 1 ; ZPO § 767 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Kaufvertragsurkunde vom 26. Januar 1996.

In diesem Vertrag veräußerten die Beklagten ihre Geschäftsanteile an der B.-GmbH für 250.000 DM an den Kläger zu 1), der sich wegen der Bezahlung des Kaufpreises der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwarf. Die Klägerin zu 2) übernahm für die Ansprüche der Veräußerer die Mithaftung. Einen Teilbetrag von 50.000 DM hat der Kläger zu 1) bezahlt.

Der Kaufvertrag lautet auszugsweise:

"...

II. Veräußerung

Herr J. B. und Frau E. B. - nachstehend als "die Veräußerer" bezeichnet - veräußern hiermit ihre in Abschnitt I. näher bezeichneten Geschäftsanteile mit allen Rechten und Pflichten und dem Gewinnbezugsrecht ab 1. Januar 1996 an Herrn P. M. - im folgenden als "der Erwerber" bezeichnet -.

III. Gegenleistung

Der Erwerber zahlt an die Veräußerer als Gesamtgläubiger nach § 428 BGB einen Sockel-Kaufpreis in Höhe von DM 250.000

...

Der Erwerber unterwirft sich wegen der eingegangenen Zahlungsverpflichtung den Veräußerern gegenüber der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in sein gesamtes Vermögen.

...