OLG München - Beschluss vom 17.12.2008
31 Wx 80/08
Normen:
BNotO § 15; BeurkG § 54c; BeurkG § 54d; ZPO § 307; ZPO § 325;
Fundstellen:
FGPrax 2009, 84
Vorinstanzen:
LG München II, vom 24.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 2230/08

Bindungswirkung der Feststellung der Unwirksamkeit eines notariellen Grundstückskaufvertrages im Verhältnis zu Gläubigern des Verkäufers

OLG München, Beschluss vom 17.12.2008 - Aktenzeichen 31 Wx 80/08

DRsp Nr. 2009/723

Bindungswirkung der Feststellung der Unwirksamkeit eines notariellen Grundstückskaufvertrages im Verhältnis zu Gläubigern des Verkäufers

1. Wird der auf Notaranderkonto hinterlegte Kaufpreis nach Rechtshängigkeit der Klage des Verkäufers gegen den Käufer auf Feststellung der Unwirksamkeit des Kaufvertrages von einem Gläubiger des Verkäufers gepfändet, so muss der Pfändungsgläubiger das im Prozess zwischen Verkäufer und Käufer ergehende Feststellungsurteil gegen sich gelten lassen. 2. Das gilt vorbehaltlich eines kollusiven Zusammenwirkens zwischen Verkäufer und Käufer grundsätzlich auch für ein Anerkenntnisurteil.

I. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Landgerichts München II vom 24. Juni 2008 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligte zu 1 hat den Beteiligten zu 2 und 3 die im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten.

III. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 525.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BNotO § 15; BeurkG § 54c; BeurkG § 54d; ZPO § 307; ZPO § 325;

Gründe:

I. Gegenstand des Notarbeschwerdeverfahrens ist der Streit der Beteiligten um die Auszahlung eines auf Notaranderkonto hinterlegten, von einer Pfändung betroffenen Kaufpreises.