BGH - Beschluss vom 10.03.2021
VII ZB 24/20
Normen:
ZPO § 850k Abs. 4; ZPO § 851 Abs. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2021, 151
BGHZ 229, 94
BStBl II 2021, 501
DStR 2021, 1179
DZWIR 2021, 415
FamRB 2021, 177
FamRZ 2021, 968
MDR 2021, 642
MDR 2021, 661
NJW 2021, 1322
NZI 2021, 437
WM 2021, 742
ZIP 2021, 814
ZInsO 2021, 781
ZVI 2021, 197
Vorinstanzen:
AG Euskirchen, vom 04.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 M 1029/20
LG Bonn, vom 06.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 196/20

Corona-Soforthilfe (Bundesprogramm Corona-Soforthilfen für Kleinstunternehmen und Selbständige und ergänzendes Landesprogramm NRW-Soforthilfe 2020) als nicht pfändbare Forderung; Erhöhung des Pfändungsfreibetrages i.H. des bewilligten und auf einem Pfändungsschutzkonto des Schuldners gutgeschriebenen Betrags

BGH, Beschluss vom 10.03.2021 - Aktenzeichen VII ZB 24/20

DRsp Nr. 2021/5282

Corona-Soforthilfe (Bundesprogramm "Corona-Soforthilfen für Kleinstunternehmen und Selbständige" und ergänzendes Landesprogramm "NRW-Soforthilfe 2020") als nicht pfändbare Forderung; Erhöhung des Pfändungsfreibetrages i.H. des bewilligten und auf einem Pfändungsschutzkonto des Schuldners gutgeschriebenen Betrags

a) Bei der Corona-Soforthilfe (Bundesprogramm "Corona-Soforthilfen für Kleinstunternehmen und Selbständige" und ergänzendes Landesprogramm "NRW-Soforthilfe 2020") handelt es sich um eine nach § 851 Abs. 1 ZPO nicht pfändbare Forderung.b) Im Hinblick auf die Verwirklichung der mit dieser Soforthilfe verbundenen Zweckbindung ist in Höhe des bewilligten und auf einem Pfändungsschutzkonto des Schuldners gutgeschriebenen Betrags der Pfändungsfreibetrag in entsprechender Anwendung des § 850k Abs. 4 ZPO zu erhöhen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 6. August 2020 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 850k Abs. 4; ZPO § 851 Abs. 1;

Gründe

I.