OLG Celle - Beschluß vom 22.01.1998
4 W 310/97
Normen:
ZPO § 850 f Abs. 2 ;
Fundstellen:
DRsp IV(424)160c
InVo 1998, 326
JurBüro 1998, 272
OLGReport-Celle 1998, 103

Darlegungs- und Beweislast bei Zwangsvollstreckung wegen Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung

OLG Celle, Beschluß vom 22.01.1998 - Aktenzeichen 4 W 310/97

DRsp Nr. 1999/4435

Darlegungs- und Beweislast bei Zwangsvollstreckung wegen Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung

Gibt der Vollstreckungstitel nichts her, hat das Vollstreckungsgericht im Verfahren auf Herabsetzung des pfändbaren Betrages eigenständig zu prüfen, ob die zu vollstreckende Forderung auf vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung beruht. Der Gläubiger hat den Nachweis zu führen.

Normenkette:

ZPO § 850 f Abs. 2 ;

Gründe:

Grundsätzlich ist für die Prüfung, ob die haftungserweiternden Voraussetzungen der Deliktsgläubigerschaft bestehen, der Vollstreckungstitel maßgeblich. Soweit in ihm die Verurteilung zur Leistung wegen vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung ausdrücklich im Tenor ausgesprochen wird (Ausnahme) oder sich die Natur des Anspruchs aus den Entscheidungsgründen ergibt, ist das Haftungsprivileg des § 850 f Abs. 2 ZPO eindeutig festzustellen. Eine ausdrückliche Feststellung bindet das Vollstreckungsgericht (BGHZ 109, 275; LG Münster, JurBüro 1996, 385).