Grundsätzlich ist für die Prüfung, ob die haftungserweiternden Voraussetzungen der Deliktsgläubigerschaft bestehen, der Vollstreckungstitel maßgeblich. Soweit in ihm die Verurteilung zur Leistung wegen vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung ausdrücklich im Tenor ausgesprochen wird (Ausnahme) oder sich die Natur des Anspruchs aus den Entscheidungsgründen ergibt, ist das Haftungsprivileg des §
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