Autor: Lissner |
Soweit das dingliche Recht, auf dessen Rückgewähr der gepfändete Anspruch gerichtet ist, in der Zwangsversteigerung gem. § 91 Abs. 1 ZVG erlischt, setzt sich das am Rückgewähranspruch erworbene Pfändungspfandrecht nach dem Surrogationsprinzip an dem auf das dingliche Recht entfallenden Erlösanteil fort (BGH v. 08.01.1987 - IX ZR 66/85). Das Pfandrecht am Rückgewähranspruch erlischt also nicht durch den Wegfall des dinglichen Rechts, sondern besteht nunmehr an dem Anspruch des Schuldners gegen den Drittschuldner (= Grundpfandrechtsgläubiger) auf Auskehr des Mehrerlöses bzw. auf Rückgewähr des auf die erlöschende Grundschuld entfallenden Übererlöses.
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