6/13.8.1.4.2 Die Grundschuld erlischt mit dem Zuschlag

Autor: Lissner

Soweit das dingliche Recht, auf dessen Rückgewähr der gepfändete Anspruch gerichtet ist, in der Zwangsversteigerung gem. § 91 Abs. 1 ZVG erlischt, setzt sich das am Rückgewähranspruch erworbene Pfändungspfandrecht nach dem Surrogationsprinzip an dem auf das dingliche Recht entfallenden Erlösanteil fort (BGH v. 08.01.1987 - IX ZR 66/85). Das Pfandrecht am Rückgewähranspruch erlischt also nicht durch den Wegfall des dinglichen Rechts, sondern besteht nunmehr an dem Anspruch des Schuldners gegen den Drittschuldner (= Grundpfandrechtsgläubiger) auf Auskehr des Mehrerlöses bzw. auf Rückgewähr des auf die erlöschende Grundschuld entfallenden Übererlöses. Ob ein Recht erlischt, muss sich aus dem Zuschlagsbeschluss ergeben, § 80 ZVG.

Anspruch auf Auskehr des Mehrerlöses