BGH - Urteil vom 08.01.1987
IX ZR 66/85
Normen:
ZVG § 31 Abs.2, § 118 Abs.2 S.1;
Fundstellen:
BGHR Grundschuldrückgewähranspruch 1
BGHR ZPO § 829 Abs. 1
BGHR ZPO § 857 Abs. 1 Grundschuldrückgewähranspruch 1
BGHR ZVG § 118 Abs. 2 Persönliche Forderung 1
BGHZ 99, 292
DB 1987, 1087
DRsp IV(436)84a-b
MDR 1987, 404
NJW 1987, 1026
Rpfleger 1987, 323
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Essen,

Recht des Grundstücksgläubigers in der Zwangsversteigerung

BGH, Urteil vom 08.01.1987 - Aktenzeichen IX ZR 66/85

DRsp Nr. 1992/3364

Recht des Grundstücksgläubigers in der Zwangsversteigerung

»Wird nach der Versteigerung eines Grundstücks aufgrund einer als Sicherheit gegebenen Grundschuld die Forderung gegen den Ersteher auf den Gläubiger übertragen, so hat dies die Wirkung einer Abtretung erfüllungshalber für den dinglichen Anspruch auf Befriedigung aus dem Grundstück. Sie läßt den Fortbestand der persönlichen Forderung, jedenfalls bis sie zur endgültigen Befriedigung aus dem Grundstück geführt hat, unberührt.«

Normenkette:

ZVG § 31 Abs.2, § 118 Abs.2 S.1;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die beklagte Sparkasse nach Beendigung eines von dieser gegen ihn betriebenen Zwangsversteigerungsverfahrens, dessen Unzulässigkeit er zunächst geltend gemacht hatte, auf Herausgabe von Vollstreckungserlös in Anspruch.