Autor: Lissner |
Der Anspruch des Schuldners auf Auszahlung eines Sparguthabens unterliegt der Pfändung. Mit einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der sich auf sämtliche Ansprüche und Rechte des Schuldners gegenüber der kontoführenden Bank bezieht, ist auch das Sparguthaben umfasst. Ein zwischen der Bank und dem Kontoinhaber vereinbartes Kennwort steht weder der Pfändung noch dem Auszahlungsverlangen des Pfändungsgläubigers entgegen (Algner, DGVZ 1978,
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