6/13.6.9 Bausparkonto

Autor: Lissner

Bei einem Bausparvertrag ist zu unterscheiden zwischen dem Anspruch des Schuldners auf Auszahlung des angesparten Guthabens und dem Anspruch auf Einräumung des Bauspardarlehens. Das angesparte Guthaben unterliegt dem uneingeschränkten Pfändungszugriff des Gläubigers, wobei die Bausparkasse Drittschuldnerin ist. Auszahlungen kann der Pfändungsgläubiger unter den Voraussetzungen verlangen, denen auch der Schuldner unterliegt. Dies bedeutet, dass der Gläubiger, soweit die vereinbarte Ansparsumme noch nicht voll einbezahlt ist, den Vertrag kündigen muss, wobei das Kündigungsrecht als Nebenrecht auf den Gläubiger übergeht.

Für den Fall, dass der Bausparvertrag in der Form eines prämienbegünstigten Sparvertrags abgeschlossen wurde, kann der Pfändungsgläubiger die Auszahlung des Guthabens auch dann verlangen, wenn dies prämienschädliche Folgen hat.

Darlehensanspruch

Im Gegensatz zum angesparten Guthaben unterliegt das im Rahmen eines Bausparvertrags auszuzahlende einer Zweckbestimmung, nämlich der Verwendung als Baugeld. Daraus folgt, dass eine Pfändung des Anspruchs auf Auszahlung des Bauspardarlehens nur für Gläubiger in Betracht kommt, die gegen den Schuldner eine entsprechende Forderung haben, etwa aus der Herstellung eines Gebäudes. Den Gläubiger trifft insoweit die Darlegungslast, als er nachzuweisen hat, dass die Pfändung im Rahmen des vereinbarten Kreditzwecks liegt (BGH v. 13.02.2014 - ).