6/13.6.9 Bausparkonto

Autor: Wilhelm

Bei einem Bausparvertrag ist zu unterscheiden zwischen dem Anspruch des Schuldners auf Auszahlung des angesparten Guthabens und dem Anspruch auf Einräumung des Bauspardarlehens. Das angesparte Guthaben unterliegt dem uneingeschränkten Pfändungszugriff des Gläubigers, wobei die Bausparkasse Drittschuldnerin ist. Auszahlungen kann der Pfändungsgläubiger unter den Voraussetzungen verlangen, denen auch der Schuldner unterliegt. Dies bedeutet, dass der Gläubiger, soweit die vereinbarte Ansparsumme noch nicht voll einbezahlt ist, den Vertrag kündigen muss, wobei das Kündigungsrecht als Nebenrecht auf den Gläubiger übergeht. Neben dem Recht zur Kündigung geht auch das Recht zur Vertragsänderung als Nebenrecht auf den Gläubiger über, da sich die Pfändung hierauf erstreckt. Eine ausdrückliche Mitpfändung ist somit nicht zwingend erforderlich, wird aber dennoch vielfach zugelassen.

Für den Fall, dass der Bausparvertrag in der Form eines prämienbegünstigten Sparvertrags abgeschlossen wurde, kann der Pfändungsgläubiger die Auszahlung des Guthabens auch dann verlangen, wenn dies prämienschädliche Folgen hat.

Darlehensanspruch