6/13.6.4.1 Oder-Konto

Autor: Lissner

Ein Oder-Konto mit Einzelverfügungsbefugnis begründet die Gesamtgläubigerschaft gem. §  428 BGB der Kontoinhaber gegenüber der Bank (BGH, NJW 1985, 2698). Jeder einzelne Gläubiger ist daher hinsichtlich der gesamten Kontoeinlage selbstständig forderungsberechtigt. Sein Forderungsrecht ist vom Recht des anderen Gläubigers unabhängig und er kann über dieses Recht auch selbstständig verfügen. Folgerichtig kann dieses Forderungsrecht auch gepfändet werden und eröffnet dem Pfändungsgläubiger den Zugriff auf das ganze Oder-Konto-Guthaben, ohne dass ein Vollstreckungstitel gegen den Mitinhaber erforderlich ist (BGH, BGHR 2003, 50).

Der Mitinhaber eines Oder-Kontos kann gegenüber dem vollstreckenden Gläubiger des anderen Kontomitinhabers im Vollstreckungsverfahren nicht einwenden, das Guthaben stehe ihm im Innenverhältnis alleine zu (OLG Nürnberg, JurBüro 2002, 497). Dem anderen Kontoinhaber steht in einem solchen Fall auch kein Ausgleichsanspruch nach §  430 BGB oder ein Bereicherungsanspruch gegen den Pfändungsgläubiger zu hinsichtlich des an diesen vom Drittschuldner (Bank) abgeführten Betrags (OLG Stuttgart, InVo 2002, 339).