Autor: Lissner |
Ein Oder-Konto mit Einzelverfügungsbefugnis begründet die Gesamtgläubigerschaft gem. § 428 BGB der Kontoinhaber gegenüber der Bank (BGH, NJW 1985, 2698). Jeder einzelne Gläubiger ist daher hinsichtlich der gesamten Kontoeinlage selbstständig forderungsberechtigt. Sein Forderungsrecht ist vom Recht des anderen Gläubigers unabhängig und er kann über dieses Recht auch selbstständig verfügen. Folgerichtig kann dieses Forderungsrecht auch gepfändet werden und eröffnet dem Pfändungsgläubiger den Zugriff auf das ganze Oder-Konto-Guthaben, ohne dass ein Vollstreckungstitel gegen den Mitinhaber erforderlich ist (BGH, BGHR 2003,
Der Mitinhaber eines Oder-Kontos kann gegenüber dem vollstreckenden Gläubiger des anderen Kontomitinhabers im Vollstreckungsverfahren nicht einwenden, das Guthaben stehe ihm im Innenverhältnis alleine zu (OLG Nürnberg, JurBüro 2002,
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