6/7.5.2.4 Kosten der Drittschuldnererklärung

Autor: Lissner

Kein Kostenerstattungsanspruch

Der Drittschuldner hat weder gegenüber dem Gläubiger noch gegenüber dem Schuldner einen Anspruch auf Erstattung der Kosten, die ihm i.V.m. der Drittschuldnererklärung oder der weiteren Bearbeitung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses entstehen.

Anspruch gegen den Gläubiger

Vereinzelt wird die Meinung vertreten, dass der Drittschuldner vom Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen kann, die ihm in Form von Porti sowie Kosten für Kopien, Papier, Telefon etc. entstehen, ohne dass eine Tätigkeitsvergütung in Betracht gezogen wird (MünchKomm-ZPO/Smid, § 840 Rdnr. 8). Die h.M. lehnt einen derartigen Erstattungsanspruch jedoch ab (BAG, NJW 1995, 1181; BVerwG, Rpfleger 1995, 261; Zöller/Herget, ZPO, § 840 Rdnr. 11).

Anspruch gegen den Schuldner