Autor: Riedel |
Der Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses setzt gem. § 103 ZPO eine sogenannte Kostengrundentscheidung in Form eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels voraus, der eine eindeutige Aussage über die Kostentragungspflicht beinhalten muss. Ein Kostenfestsetzungsverfahren scheidet aus, wenn es an einem vollstreckbaren Titel fehlt, der aussagt, wer die Verfahrenskosten zu tragen hat (Kostengrundentscheidung; BGH v. 11.01.2018 -
Damit ein Rechtsnachfolger des Berechtigten aufgrund einer zu dessen Gunsten ergangenen Kostengrundentscheidung einen Kostenfestsetzungsbeschluss erlangen kann, muss zunächst der die Kostengrundentscheidung enthaltende Titel auf den Rechtsnachfolger gem. § 727 ZPO umgeschrieben werden (BGH v. 13.04.2010 - VIII ZB 69/09).
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