3/3.5.3 Kostengrundentscheidung

Autor: Riedel

Entscheidung über die Kostentragungspflicht

Der Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses setzt gem. §  103 ZPO eine sogenannte Kostengrundentscheidung in Form eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels voraus, der eine eindeutige Aussage über die Kostentragungspflicht beinhalten muss. Ein Kostenfestsetzungsverfahren scheidet aus, wenn es an einem vollstreckbaren Titel fehlt, der aussagt, wer die Verfahrenskosten zu tragen hat (Kostengrundentscheidung; BGH v. 11.01.2018 - IX ZB 99/16). Ein Vollstreckungsbescheid kann demnach nicht Grundlage einer Kostenfestsetzung sein, da er keine Aussage zu denjenigen Kosten enthält, die nicht explizit in dem Vollstreckungsbescheid aufgeführt sind (vgl. LG Berlin, Rpfleger 1996, 298).

Rechtsnachfolge

Damit ein Rechtsnachfolger des Berechtigten aufgrund einer zu dessen Gunsten ergangenen Kostengrundentscheidung einen Kostenfestsetzungsbeschluss erlangen kann, muss zunächst der die Kostengrundentscheidung enthaltende Titel auf den Rechtsnachfolger gem. §  727 ZPO umgeschrieben werden (BGH v. 13.04.2010 - VIII ZB 69/09).

Gerichtlicher Vergleich als Grundlage der Kostenfestsetzung