2/12.5.2 Statthaftigkeit - Anwendungsbereich

Autor: Riedel

Grundbuchbeschwerde bei Zwangssicherungshypothek

Die Grundbuchbeschwerde stellt den speziellen Rechtsbehelf gegen Entscheidungen des Rechtspflegers und des Richters in Grundbuchsachen dar. Soweit das Grundbuchamt als Vollstreckungsorgan tätig ist, also bei der Eintragung einer Zwangshypothek, geht die Grundbuchbeschwerde damit auch der sofortigen Beschwerde nach §  793 ZPO und der Vollstreckungserinnerung nach §  766 ZPO vor (vgl. OLG Zweibrücken v. 16.11.2000 - 3 W 191/00; OLG Frankfurt, OLGZ 1981, 261; OLG Stuttgart, WM 1985, 1371; BayObLGZ 1982, 98). Die Tatsache, dass die erfolgte Eintragung einer Zwangshypothek, hätte der Richter sie vorgenommen, nicht mit der unbeschränkten Grundbuchbeschwerde angegriffen werden kann, begründet auch keine befristete Rechtspflegererinnerung nach §  11 Abs.  2 RPflG für den Fall, dass die Eintragung - wie in der Praxis üblich - durch den Rechtspfleger erfolgte. Dies wird mit §  11 Abs.  3 RPflG normiert. Letztlich steht gegen die Eintragung einer Zwangshypothek - einerlei, ob diese vom Richter oder vom Rechtspfleger verfügt wurde - nur die beschränkte Grundbuchbeschwerde zur Verfügung.

Unbeschränkte Grundbuchbeschwerde bei vollstreckungsrechtlicher Tätigkeit

Im Bereich der vollstreckungsrechtlichen Tätigkeit des Grundbuchamts kommen folgende Entscheidungen in Betracht, die mit der unbeschränkten Grundbuchbeschwerde angreifbar sind: