Autor: Riedel |
Die Grundbuchbeschwerde stellt den speziellen Rechtsbehelf gegen Entscheidungen des Rechtspflegers und des Richters in Grundbuchsachen dar. Soweit das Grundbuchamt als Vollstreckungsorgan tätig ist, also bei der Eintragung einer Zwangshypothek, geht die Grundbuchbeschwerde damit auch der sofortigen Beschwerde nach § 793 ZPO und der Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO vor (vgl. OLG Zweibrücken v. 16.11.2000 - 3 W 191/00; OLG Frankfurt, OLGZ 1981,
Im Bereich der vollstreckungsrechtlichen Tätigkeit des Grundbuchamts kommen folgende Entscheidungen in Betracht, die mit der unbeschränkten Grundbuchbeschwerde angreifbar sind:
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