Dringlichkeit der Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek
OLG Hamm, Urteil vom 04.11.2003 - Aktenzeichen 21 U 44/03
DRsp Nr. 2004/15094
Dringlichkeit der Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek
»1. Die gesetzliche Dringlichkeitsvermutung des § 885 Abs. 1 Satz 2 BGB ist widerlegbar2. Dem Auftragnehmer fehlt ein Sicherungsbedürfnis für den Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek, wenn er die einstweilige Verfügung mehr als 1 1/2 Jahre nach Erstellung der Schlussrechnung beantragt.«
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" abrufen.
Testen Sie "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.