LAG Niedersachsen - Urteil vom 10.03.2003
5 Sa 1404/02
Normen:
BGB § 428 ; BGB § 432 ; ZPO §§ 850c ff. ; ZPO § 850h ;
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 06.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 620/01

Drittschuldnerklage; Gesamtgläubigerschaft bei Ehegatten; Wirkung der Festlegung des pfändbaren Betrages durch Vollstreckungsgericht

LAG Niedersachsen, Urteil vom 10.03.2003 - Aktenzeichen 5 Sa 1404/02

DRsp Nr. 2003/10541

Drittschuldnerklage; Gesamtgläubigerschaft bei Ehegatten; Wirkung der Festlegung des pfändbaren Betrages durch Vollstreckungsgericht

»1. Leben Eheleute (Gläubiger), die gemeinsam Inhaber einer Forderung gegenüber einem Arbeitnehmer (Streitverkündeten) sind, im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, oder haben sie Gütertrennung vereinbart, so sind sie in Bezug auf die Forderung gegen den Arbeitnehmer (Streitverkündeten) grundsätzlich Gesamtgläubiger nach § 428 BGB und nicht Gesamthandsgläubiger nach § 432 BGB. Daraus folgt u.a.: a) Jeder Ehegatte kann die Forderung im eignen Namen gegenüber dem Arbeit- nehmer (Streitverkündeten) geltend machen, der seinerseits nur einmal zur Leistung verpflichtet ist. b) Für eine Klage gegenüber dem Arbeitgeber (Drittschuldner) ist jedoch nur derjenige Ehegatte aktiv legitimiert, in dessen Namen der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt worden ist. Das ändert nichts daran, dass Zahlungen des Arbeitgebers (Drittschuldners) an den im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bezeichneten Ehegatten auch befreiende Wirkung gegenüber dem anderen Ehegatten haben.