I.
Der Beklagte erwirkte aufgrund eines rechtskräftigen Wechselversäumnisurteils einen Beschluß des Vollstreckungsgerichts, durch den der angebliche Anspruch seines Schuldners gegen eine Hinterlegungsstelle, den vom Drittschuldner hinterlegten Betrag auszuzahlen, gepfändet und zur Einziehung überwiesen wurde. Der Kläger begehrt, diese Vollstreckungsmaßnahme für unzulässig zu erklären; er behauptet, die Forderung sei ihm vom Schuldner bereits vor der Pfändung abgetreten worden.
Das Landgericht gab der Klage statt. Dagegen legte der Beklagte am 9. Mai 1986 form- und fristgerecht Berufung ein. Die Frist zur Begründung des Rechtsmittels wurde bis 9. August 1986 verlängert. Am 6. Oktober 1986 ging die Berufungsbegründung ein. Mit Beschluß vom 11. September 1987 verwarf das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig; zugleich wies es den hilfsweise gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist als unbegründet zurück. Gegen diese ihm am 21. September 1987 zugestellte Entscheidung wendet sich der Beklagte mit seiner am 2. Oktober 1987 eingegangenen sofortigen Beschwerde.
II.
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