BGH - Beschluß vom 10.12.1987
IX ZB 94/87
Normen:
ZPO §§ 731, 767, 771, 805 ;
Fundstellen:
BGHR GVG § 200 Abs. 2 Drittwiderspruchsklage 1
BGHR GVG § 202 Drittwiderspruchsklage 1
BGHR ZPO § 771 Drittwiderspruchsklage 1
DRsp IV(480)227e
MDR 1988, 405
NJW 1988, 1095
Vorinstanzen:
SchlHOLG,
LG Lübeck,

Drittwiderspruchsklage als Feriensache

BGH, Beschluß vom 10.12.1987 - Aktenzeichen IX ZB 94/87

DRsp Nr. 1992/2763

Drittwiderspruchsklage als Feriensache

»Die Drittwiderspruchsklage ist keine Feriensache, weder nach § 202 GVG noch gemäß § 200 Abs. 2 Nr. 6 GVG

Normenkette:

ZPO §§ 731, 767, 771, 805 ;

Gründe:

I.

Der Beklagte erwirkte aufgrund eines rechtskräftigen Wechselversäumnisurteils einen Beschluß des Vollstreckungsgerichts, durch den der angebliche Anspruch seines Schuldners gegen eine Hinterlegungsstelle, den vom Drittschuldner hinterlegten Betrag auszuzahlen, gepfändet und zur Einziehung überwiesen wurde. Der Kläger begehrt, diese Vollstreckungsmaßnahme für unzulässig zu erklären; er behauptet, die Forderung sei ihm vom Schuldner bereits vor der Pfändung abgetreten worden.

Das Landgericht gab der Klage statt. Dagegen legte der Beklagte am 9. Mai 1986 form- und fristgerecht Berufung ein. Die Frist zur Begründung des Rechtsmittels wurde bis 9. August 1986 verlängert. Am 6. Oktober 1986 ging die Berufungsbegründung ein. Mit Beschluß vom 11. September 1987 verwarf das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig; zugleich wies es den hilfsweise gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist als unbegründet zurück. Gegen diese ihm am 21. September 1987 zugestellte Entscheidung wendet sich der Beklagte mit seiner am 2. Oktober 1987 eingegangenen sofortigen Beschwerde.

II.