I. Die Schuldner sind in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts verbunden. Diese hält Miteigentumsanteile nebst Sondereigentum an einem Grundbesitz, der insgesamt vier Flurstücke umfaßt. Auf zwei Flurstücken lastet ein am 28. Februar 1977 in Abteilung II Nr. 9 eingetragenes Nießbrauchrecht. Zugunsten der Gläubigerin besteht in Abteilung III Nr. 1 eine gemäß § 800 ZPO vollstreckbare Buchgrundschuld über 6.550.000 DM (3.348.961,82 EURO). Aufgrund eines anläßlich der Grundschuldbestellung vom 21. Juli 1999 erklärten Rangrücktritts der Nießbraucherin wurde am 17. September 2001 der Vorrang des Grundpfandrechts vor dem Nießbrauchrecht in das Grundbuch eingetragen.
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