FG Düsseldorf - Urteil vom 30.10.2009
15 K 1850/08 AO
Normen:
AnfG § 3 Abs. 2; AO § 191 Abs. 1; ZVG § 9; ZVG § 44 Abs. 1; ZVG § 45 Abs. 1;

Duldungsbescheid wegen Grundstücksübertragung; Vertrag zwischen nahestehenden Personen; Duldungsbescheid; Grundstücksübertragung; Nahestehende Personen; Objektive Gläubigerbenachteiligung; Schuldrechtlicher Ersatzanspruch; Gläubigerbenachteiligungsvorsatz

FG Düsseldorf, Urteil vom 30.10.2009 - Aktenzeichen 15 K 1850/08 AO

DRsp Nr. 2010/13505

Duldungsbescheid wegen Grundstücksübertragung; Vertrag zwischen nahestehenden Personen; Duldungsbescheid; Grundstücksübertragung; Nahestehende Personen; Objektive Gläubigerbenachteiligung; Schuldrechtlicher Ersatzanspruch; Gläubigerbenachteiligungsvorsatz

1. Bei der Übertragung des Miteigentumsanteils an einem Grundstück des Steuerschuldners gegen Übernahme der grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen liegt eine den Erlass eines Duldungsbescheides nach § 191 Abs. 1 AO i.V.m. § 3 Abs. 2 AnfG rechtfertigende objektive Gläubigerbenachteiligung vor, soweit der in der Zwangsversteigerung erzielbare Wert des Grundstücks die vorrangigen Belastungen übersteigt. 2. Schuldrechtliche Ersatzansprüche des Übernehmers bleiben daher außer Betracht. 3. Die bei nahestehenden Personen gesetzlich vermutete Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass diesem ein dahingehender Vorsatz des Schuldners nicht bekannt war.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AnfG § 3 Abs. 2; AO § 191 Abs. 1; ZVG § 9; ZVG § 44 Abs. 1; ZVG § 45 Abs. 1;

Gründe

Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Duldungsbescheides i. S. von § 191 der Abgabenordnung - AO - i.V.m. § 3 Abs. 2 des Anfechtungsgesetzes - AnfG -.