BGH - Beschluss vom 08.11.2012
V ZB 124/12
Normen:
ZPO § 727 Abs. 1; ZPO § 750 Abs. 2;
Fundstellen:
BGHZ 195, 292
MDR 2013, 173
WM 2013, 43
Vorinstanzen:
AG Speyer, vom 21.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 48/09
LG Frankenthal, vom 13.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 61/12

Durchführung der Zwangsvollstreckung nach Eintragung einer Rechtnachfolge eines im Vollstreckungstitel bezeichneten Vollstreckungsgläubigers im Genossenschaftsregister

BGH, Beschluss vom 08.11.2012 - Aktenzeichen V ZB 124/12

DRsp Nr. 2012/23336

Durchführung der Zwangsvollstreckung nach Eintragung einer Rechtnachfolge eines im Vollstreckungstitel bezeichneten Vollstreckungsgläubigers im Genossenschaftsregister

Ist aufgrund einer Eintragung im Genossenschaftsregister dem Rechtsnachfolger des in einem Vollstreckungstitel bezeichneten Gläubigers eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels erteilt worden, darf die Zwangsvollstreckung nur erfolgen, wenn dem Schuldner zusammen mit dem Titel neben der Vollstreckungsklausel ein Auszug aus dem Register zugestellt wird, welcher den aktuellen Registerinhalt im Zeitpunkt der Klauselerteilung wiedergibt.

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Schuldner werden der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 13. Juni 2012 und der Beschluss des Amtsgerichts Speyer vom 21. Februar 2012 aufgehoben.

Der Zuschlag auf das in dem Versteigerungstermin am 13. Januar 2012 abgegebene Meistgebot wird versagt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 293.500 € für die anwaltliche Vertretung der Schuldner und

86.919,63 € für die anwaltliche Vertretung der betreibenden Gläubigerin.

Normenkette:

ZPO § 727 Abs. 1; ZPO § 750 Abs. 2;

Gründe

I.