I.
Die Beteiligten streiten über die Vollstreckbarkeit zweier italienischer Urteile. Am 30. März 1995 erwirkte die Gläubigerin gegen den Schuldner ein Urteil des Landgerichts Forli (Urteil Nr. 203) über 15 090,70 DM nebst Verzugszinsen seit dem 19. Oktober 1978 und festgesetzte Verfahrenskosten in Höhe Lit. 4.342.90, von denen der überwiegende Teil in Höhe von Lit. 4.000.000 auf Rechtsanwaltshonorare und Gebühren entfällt. Hierauf werden die Mehrwertsteuer in Höhe von 19 % und die sogenannte c.p.a. (= Cassa pensione degli avvocati" - Anwaltsversorgungskasse) geschuldet.
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