OLG Zweibrücken - Beschluss vom 29.11.2000
3 W 195/00
Normen:
EuGVÜ Art. 36 Abs. 1 Art. 31 Abs. 1 Art. 38 Art. 39 Art. 46 Nr. 1 Art. 47 Nr. 1 ; C.P.C Art. 479 ;
Fundstellen:
OLGReport-Zweibrücken 2001, 349
Vorinstanzen:
LG Landau in der Pfalz - 2 O 568/00 ,

Durchführung der Zwangsvollstreckung nach innerstaatlichem Recht des Vollstreckungsstaates - Vollstreckbarerklärung eines italienischen Titels

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 29.11.2000 - Aktenzeichen 3 W 195/00

DRsp Nr. 2001/1028

Durchführung der Zwangsvollstreckung nach innerstaatlichem Recht des Vollstreckungsstaates - Vollstreckbarerklärung eines italienischen Titels

»1. Die Durchführung der Zwangsvollstreckung aus den mit der Vollstreckungsklausel versehenen Titeln obliegt - abgesehen von den Ausnahmefällen der Art. 38 und 39 EuGVÜ - dem innerstaatlichen Recht des Vollstreckungsstaates.2. Die Vollstreckbarerklärung eines italienischen Titels ist nicht davon abhängig, dass die Voraussetzungen des Art. 479 C.P.C erfüllt sind.«

Normenkette:

EuGVÜ Art. 36 Abs. 1 Art. 31 Abs. 1 Art. 38 Art. 39 Art. 46 Nr. 1 Art. 47 Nr. 1 ; C.P.C Art. 479 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Vollstreckbarkeit zweier italienischer Urteile. Am 30. März 1995 erwirkte die Gläubigerin gegen den Schuldner ein Urteil des Landgerichts Forli (Urteil Nr. 203) über 15 090,70 DM nebst Verzugszinsen seit dem 19. Oktober 1978 und festgesetzte Verfahrenskosten in Höhe Lit. 4.342.90, von denen der überwiegende Teil in Höhe von Lit. 4.000.000 auf Rechtsanwaltshonorare und Gebühren entfällt. Hierauf werden die Mehrwertsteuer in Höhe von 19 % und die sogenannte c.p.a. (= Cassa pensione degli avvocati" - Anwaltsversorgungskasse) geschuldet.