BGH - Urteil vom 08.12.1986
II ZR 55/86
Normen:
GmbHG §§ 30, 31, § 46 ;
Fundstellen:
BB 1987, 293
BGHR GmbHG § 31 Abs. 1 Fälligkeit 1
DB 1987, 478
DRsp II(220)312c
MDR 1987, 475
NJW 1987, 779
WM 1987, 208
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Hagen,

Durchsetzung des Anspruchs auf Rückgewähr des zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögens

BGH, Urteil vom 08.12.1986 - Aktenzeichen II ZR 55/86

DRsp Nr. 1992/3401

Durchsetzung des Anspruchs auf Rückgewähr des zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögens

»Der Anspruch, der Gesellschaft das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen zu erstatten, bedarf zu seiner Durchsetzung keines Beschlusses der Gesellschafter; er ist sofort fällig.«

Normenkette:

GmbHG §§ 30, 31, § 46 ;

Tatbestand:

Der Kläger war einer der Gesellschafter und Geschäftsführer der verklagten GmbH. Am 1. Februar 1977 schied er als Geschäftsführer aus; seitdem bezieht er Ruhegehalt. Der Kläger und M A waren gleichzeitig Gesellschafter der A & F OHG, die im wesentlichen das Auslandsgeschäft der GmbH betrieb.

Am 28. Februar 1979 wurde das Unternehmen der offenen Handelsgesellschaft mit allen Aktiven und Passiven auf die GmbH übertragen, die gleichzeitig die Gesellschafter von ihrer Haftung für die Schulden der offenen Handelsgesellschaft freistellte. Gleichzeitig traten alle Gesellschafter ihre Geschäftsanteile an der GmbH an Dritte ab. Im Rahmen des Vertragswerkes übernahm die GmbH die Verpflichtung, das dem Kläger geschuldete Ruhegehalt dahin abzuändern, daß - gebunden an eine bestimmte Indexregelung - monatlich 7.746 DM zu zahlen waren.