Der Kläger war einer der Gesellschafter und Geschäftsführer der verklagten GmbH. Am 1. Februar 1977 schied er als Geschäftsführer aus; seitdem bezieht er Ruhegehalt. Der Kläger und M A waren gleichzeitig Gesellschafter der A & F OHG, die im wesentlichen das Auslandsgeschäft der GmbH betrieb.
Am 28. Februar 1979 wurde das Unternehmen der offenen Handelsgesellschaft mit allen Aktiven und Passiven auf die GmbH übertragen, die gleichzeitig die Gesellschafter von ihrer Haftung für die Schulden der offenen Handelsgesellschaft freistellte. Gleichzeitig traten alle Gesellschafter ihre Geschäftsanteile an der GmbH an Dritte ab. Im Rahmen des Vertragswerkes übernahm die GmbH die Verpflichtung, das dem Kläger geschuldete Ruhegehalt dahin abzuändern, daß - gebunden an eine bestimmte Indexregelung - monatlich 7.746 DM zu zahlen waren.
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