BGH - Urteil vom 19.06.1986
IX ZR 141/85
Normen:
ZPO § 253, § 888 Abs. 1, § 894 Abs. 1, § 784 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1987, 364
BGHR ZPO § 253 Vollstreckungstitel 1
BGHR ZPO § 543 Abs. 2 Tatbestand, fehlender 1
BGHR ZPO § 888 Leistungsklage 1
BGHR ZPO § 894 Vergleich, gerichtlicher 1
BGHZ 98, 127
DB 1986, 1971
DRsp IV(413)198a
DRsp IV(427)80b
DRsp-ROM Nr. 1992/3673
JR 1987, 71
JZ 1986, 1072
JuS 1987, 160
MDR 1986, 931
NJW 1986, 2704
WM 1986, 1099
Vorinstanzen:
OLG Köln,
LG Aachen,

Durchsetzung eines durch Prozeßvergleich begründeten Anspruchs auf Abgabe einer Willenserklärung

BGH, Urteil vom 19.06.1986 - Aktenzeichen IX ZR 141/85

DRsp Nr. 1992/3671

Durchsetzung eines durch Prozeßvergleich begründeten Anspruchs auf Abgabe einer Willenserklärung

»Ein durch Prozeßvergleich begründeter Anspruch auf Abgabe einer Willenserklärung kann auch mit der Leistungsklage durchgesetzt werden.«

Normenkette:

ZPO § 253, § 888 Abs. 1, § 894 Abs. 1, § 784 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger hat aufgrund gerichtlichen Vergleichs vom 7. Juli 1983 gegen die Beklagte einen Anspruch auf Einräumung einer Sicherungshypothek an deren Grundstück H-str. 37 in A. Er erhob Klage auf Abgabe der Eintragungsbewilligung. Die Beklagte hält die Klage für unzulässig, weil der Kläger sein Ziel einfacher im Wege der Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich erreichen könne.

Das Landgericht verurteilte die Beklagte, die Eintragung einer Sicherungshypothek auf dem vorgenannten Grundstück - eingetragen im Grundbuch von A. Bl. - an bereitester Stelle in Höhe von 100.000 DM zugunsten des Klägers zu bewilligen. Das Oberlandesgericht wies die Berufung der Beklagten zurück. Mit der Revision erstrebt diese die Aufhebung des Berufungsurteils und die Abweisung der Klage. Der Kläger beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

I.