Der Kläger hat aufgrund gerichtlichen Vergleichs vom 7. Juli 1983 gegen die Beklagte einen Anspruch auf Einräumung einer Sicherungshypothek an deren Grundstück H-str. 37 in A. Er erhob Klage auf Abgabe der Eintragungsbewilligung. Die Beklagte hält die Klage für unzulässig, weil der Kläger sein Ziel einfacher im Wege der Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich erreichen könne.
Das Landgericht verurteilte die Beklagte, die Eintragung einer Sicherungshypothek auf dem vorgenannten Grundstück - eingetragen im Grundbuch von A. Bl. - an bereitester Stelle in Höhe von 100.000 DM zugunsten des Klägers zu bewilligen. Das Oberlandesgericht wies die Berufung der Beklagten zurück. Mit der Revision erstrebt diese die Aufhebung des Berufungsurteils und die Abweisung der Klage. Der Kläger beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
I.
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