BGH - Beschluß vom 12.12.2003
IXa ZB 115/03
Normen:
ZPO § 836 Abs. 3 § 888 ;
Fundstellen:
BFH/NV-Beilage 2004, 160
BGHReport 2004, 556
BGHZ 157, 195
DB 2004, 1365
DStR 2004, 1618
FamRZ 2004, 532
InVo 2004, 147
JurBüro 2004, 209
MDR 2004, 535
NJW 2004, 954
Rpfleger 2004, 228
WM 2004, 394
ZIP 2004, 528
ZVI 2004, 84
Vorinstanzen:
LG Essen,
AG Essen-Borbeck,

Durchsetzung eines gepfändeten Einkommensteuererstattungsanspruchs gegenüber dem Schuldner

BGH, Beschluß vom 12.12.2003 - Aktenzeichen IXa ZB 115/03

DRsp Nr. 2004/1042

Durchsetzung eines gepfändeten Einkommensteuererstattungsanspruchs gegenüber dem Schuldner

»a) Wer einen Anspruch auf Erstattung von Einkommensteuern gepfändet und zur Einziehung überwiesen erhalten hat, kann den Hilfsanspruch auf Abgabe der Steuererklärung aus diesem Titel grundsätzlich durch Haftantrag gegen den Schuldner vollstrecken.b) Die Herausgabe der Lohnsteuerkarte und anderer Besteuerungsunterlagen des Schuldners an den Vollstreckungsgläubiger darf erst dann angeordnet werden, wenn der Vollstreckungsgläubiger glaubhaft gemacht hat, daß er den Besitz dieser Urkunden aufgrund einer Beteiligung an dem Verfahren zur Festsetzung der Einkommensteuern des Schuldners, eines eigenen Einspruchs oder einer eigenen Klage gegen den Drittschuldner benötigt.«

Normenkette:

ZPO § 836 Abs. 3 § 888 ;

Gründe:

I. Der Gläubiger erwirkte wegen vollstreckbarer Geldforderungen die Pfändung und Überweisung der Ansprüche der Schuldnerin auf Erstattung von Einkommen- und Kirchensteuern nebst Solidaritätszuschlag für den Veranlagungszeitraum 2002. Der Antrag des Gläubigers, die Herausgabe der Lohnsteuerkarte der Schuldnerin für den Pfändungszeitraum und im einzelnen bezeichneter steuerrechtlich erheblicher Unterlagen anzuordnen, blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Hiergegen wendet sich seine - zugelassene - Rechtsbeschwerde.