LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 14.03.2012
15 SaGa 2286/11
Normen:
TzBfG § 8; ZPO § 894;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 19.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 39 Ga 15208/11

Durchsetzung eines Teilzeitanspruchs im Wege einstweiliger Verfügung

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012 - Aktenzeichen 15 SaGa 2286/11

DRsp Nr. 2012/17939

Durchsetzung eines Teilzeitanspruchs im Wege einstweiliger Verfügung

Ein Teilzeitanspruch nach § 8 TzBfG kann auch im Rahmen einstweiligen Rechtschutzes vorläufig durchgesetzt werden.

I. Die Berufung des Verfügungsbeklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 19.10.2011 - 39 Ga 15208/11 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor wie folgt lautet:

Die Verfügungsbeklagte wird verurteilt, mit Wirkung ab 22. Oktober 2011 der Verringerung der vertraglichen Arbeitszeit der Verfügungsklägerin von bislang 40 Wochenstunden auf 32 Wochenstunden zuzustimmen für einen Zeitraum längstens bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Verfügungsbeklagte zu tragen.

Normenkette:

TzBfG § 8; ZPO § 894;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren darüber, ob die Verfügungsbeklagte (künftig: die Beklagte) mit Wirkung ab 22. Oktober 2011 der Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit der Verfügungsklägerin (künftig: die Klägerin) auf 32 Wochenstunden zuzustimmen hat.