BVerfG - Beschluß vom 02.12.1987
1 BvR 1291/85
Normen:
BVerfGG § 90 Abs. 2 Satz 1 ; GG Art. 19 Abs. 4 Art. 103 Abs. 1 ; VglO § 119 Abs. 2, Abs. 4 § 121 Abs. 2 Satz 2 ;
Fundstellen:
BVerfGE 77, 275
BB 1988, 871
JZ 1988, 62
MDR 1988, 464
NJW 1988, 1255
Rpfleger 1988, 327
ZIP 1988, 379
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 26.09.1985 - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 166/84

Effektivität des Rechtsschutzes und Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

BVerfG, Beschluß vom 02.12.1987 - Aktenzeichen 1 BvR 1291/85

DRsp Nr. 1996/6456

Effektivität des Rechtsschutzes und Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

»1. Zum Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde.2. Soll die öffentliche Bekanntmachung einer Entscheidung eine einwöchige Rechtsbehelfsfrist in Lauf setzen, gebietet der Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes, daß darin zumindest der Entscheidungsausspruch selbst mitgeteilt wird.«

Normenkette:

BVerfGG § 90 Abs. 2 Satz 1 ; GG Art. 19 Abs. 4 Art. 103 Abs. 1 ; VglO § 119 Abs. 2, Abs. 4 § 121 Abs. 2 Satz 2 ;

Gründe:

A.

Gegenstand des Verfahrens ist ein Beschluß, mit dem eine Beschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung eines Vergleichsverwalters als unzulässig verworfen wurde.