OLG Köln - Beschluß vom 20.01.2003
16 W 35/03
Normen:
EuGVVO Art. 22 Nr. 5 ; EuGVÜ Art. 16 Nr. 5 ; ZPO §§ 807 899 Abs. 1 ;
Fundstellen:
InVo 2004, 424
Vorinstanzen:
AG Euskirchen, vom 03.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 M 2128/03

Eidesstattliche Offenbarungsversicherung durch ausländische juristische Person

OLG Köln, Beschluß vom 20.01.2003 - Aktenzeichen 16 W 35/03

DRsp Nr. 2004/2379

Eidesstattliche Offenbarungsversicherung durch ausländische juristische Person

1. Die internationale Zuständigkeit für die Abgabe der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung durch eine juristische Person mit statuarischem Sitz in Belgien aufgrund eines in Deutschland gegen sie ergangenen Titels richtet sich nicht nach Art. 22 Nr. 5 EuGVVO, sondern ist entsprechend § 899 Abs. 1 ZPO zu bestimmen.2. Die Tatsache alleine, dass der gesetzliche Vertreter der ausländischen juristischen Person seinen Wohnsitz in Deutschland hat, begründet noch keine Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers am Wohnort. Auch reicht für die Verpflichtung zur Abgabe der Offenbarungsversicherung ein fruchtloser Pfändungsversuch in der Wohnung des Vertreters nicht aus.

Normenkette:

EuGVVO Art. 22 Nr. 5 ; EuGVÜ Art. 16 Nr. 5 ; ZPO §§ 807 899 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Gläubigerin hat gegen die Schuldnerin ein Versäumnisurteil des Amtsgerichts Euskirchen vom 06.05.2003 über 1.482,75 EURO nebst Zinsen erwirkt, in dem die Schuldnerin wie folgt bezeichnet ist

"F. PG GmbH, gesetzlich vertreten durch D. H., W.straße 13, E.".