BGH - Beschluss vom 16.09.2021
VII ZB 9/21
Normen:
ZPO § 751 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRB 2022, 11
FamRZ 2022, 42
MDR 2021, 1550
NJW-RR 2022, 220
WM 2021, 2200
Vorinstanzen:
AG Kassel, vom 15.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 620 M 8025/19
LG Kassel, vom 26.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 260/20

Eigentümerbriefgrundschuld als Pfändungsgegenstand für künftig fällig werdende Unterhaltsansprüche

BGH, Beschluss vom 16.09.2021 - Aktenzeichen VII ZB 9/21

DRsp Nr. 2021/16553

Eigentümerbriefgrundschuld als Pfändungsgegenstand für künftig fällig werdende Unterhaltsansprüche

Bei einer Vorauspfändung (Dauerpfändung) für künftig fällig werdende Unterhaltsansprüche kann Pfändungsgegenstand auch eine Eigentümerbriefgrundschuld des Schuldners sein (Anschluss an BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2003 - IXa ZB 200/03, NJW 2004, 369).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 26. Januar 2021 - 3 T 260/20 - insoweit abgeändert, als die sofortige Beschwerde des Schuldners mit der Maßgabe zurückgewiesen wird, dass Absatz 1 Satz 2 des Beschlusses des Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht - Kassel vom 15. Mai 2020 - 620 M 8025/19 - wie folgt gefasst wird:

"Dabei wird allerdings ausdrücklich angeordnet, dass der die Pfändung aussprechende Beschluss jeweils erst mit dem auf den jeweiligen Fälligkeitstag folgenden Werktag und in Höhe des dann fällig werdenden Betrages wirksam werden soll."

Die weitergehenden Rechtsmittel des Schuldners werden zurückgewiesen.

Der Schuldner hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.

Normenkette:

ZPO § 751 Abs. 1;

Gründe

I.