Die Klägerin betreibt in Gelsenkirchen ein Kaufhaus, das sie 1966/67 auf mehreren Grundstücken, die aneinander grenzen und im Eigentum verschiedener Personen stehen, aus eigenen Mitteln errichtet hatte. Die Gesamtfläche des Grundstücks beträgt 5.077 qm. Hiervon sind die zusammenhängenden Grundstücke Flur 16, Flustücke 30, 31, 35, 36, 339, 341, 344, und 32 (zusammen 2.322 qm) Eigentum des Kaufmanns Dr. Kogge ("Eigenfläche Kogge"). Die Beklagte betreibt die Zwangsversteigerung dieser Grundstücke wegen Forderungen gegen deren Eigentümer Dr. Kogge. An die "Eigenfläche Kogge" schließen zwei im Eigentum der Eigentümergemeinschaft Klee stehenden Grundstücke an ("Altfläche Klee" mit 1.586 qm und "Neufläche Klee" mit 708 qm). Schließlich folgen zwei kleinere Grundstücke, von denen das eine den Gebrüdern Sillis (214 qm), das andere den Eheleuten Günther (247 qm) gehört.
Die Klägerin vereinbart mit den Eigentümern der Grundstücke folgendes:
Testen Sie "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|