LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.12.2009
5 SaGa 13/09
Normen:
HGB § 60; HGB § 61; HGB § 74 Abs. 1; HGB § 74 Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 935; ZPO § 940;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 28.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ga 38/09

Eilantrag auf Unterlassung von Konkurrenztätigkeit durch Vertriebsleiter; unsubstantiierter Einwand unterschiedlicher Geschäftsgegenstände

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.12.2009 - Aktenzeichen 5 SaGa 13/09

DRsp Nr. 2010/6806

Eilantrag auf Unterlassung von Konkurrenztätigkeit durch Vertriebsleiter; unsubstantiierter Einwand unterschiedlicher Geschäftsgegenstände

Bei der Konkurrenztätigkeit eines Vertriebsleiters geht es schon im Ansatz nicht allein um die Beurteilung der Frage, ob der Geschäftsgegenstand der betroffenen Unternehmen vollständig identisch ist; da ein Verkaufsleiter aufgrund seiner Tätigkeit über Detailkenntnisse etwa hinsichtlich der Kalkulation von Angeboten, der korrespondierenden Kalkulation von Kunden, der im Einzelnen vertriebenen Waren, der Qualifikation der Mitarbeiter der Arbeitgeberin etc. verfügt, liegt es gerade bei einer nicht vollständigen Übereinstimmung des Geschäftsgegenstandes nahe, dass die "neue" Arbeitgeberin naheliegender Weise den Versuch unternehmen wird, diese Kenntnisse für eigene Geschäftszwecke nutzbar zu machen (etwa durch eine Modifikation der Angebotspalette, andere Preiskalkulationen oder die gezielte Abwerbung von Arbeitnehmern der bisherigen Arbeitgeberin).

1. Die Berufung des Berufungsklägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 28.10.2009 - 4 Ga 38/09 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.

Normenkette:

HGB § 60; HGB § 61; HGB § 74 Abs. 1; HGB § 74 Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 935; ZPO § 940;

Tatbestand: